Anhang zur Arbeitsverordnung und zum Tarifvertrag:
„Arbeitsbefreiung in bestimmten Fällen“
1. Krankheitsfall:
Krankheit ist keine Entschuldigung. Auch ein Attest ihres Arztes ist kein Beweis, denn wenn sie in der Lage waren, den Arzt aufzusuchen, hätten sie auch zur Arbeit kommen können.
2.Todesfall in der Familie:
Wird nicht entschuldigt. Für den Verblichenen können sie nichts mehr tun und jemand anderes kann genau so gut die notwendigen Maßnahmen treffen. Wenn sie die Beerdigung auf den späten Nachmittag legen, geben wir ihnen gerne eine halbe Stunde früher frei, vorausgesetzt, sie sind mit ihrer Arbeit fertig.
3.Eigener Todesfall:
Hier dürfen sie mit unserem Verständnis rechnen, wenn:
a) sie uns zwei Wochen vorher über ihr Ableben informieren, damit wir rechtzeitig eine Neue Kraft einstellen und einarbeiten können;
b) sie Spätesten bis 8.00 Uhr morgens anrufen, damit wir entsprechende Maßnahmen wegen des durch sie verschuldeten Arbeitsausfalles einleiten können;
c) ihre und die Unterschrift des zuständigen Arztes vorliegt, dass sie verstorben sind. Fehlt eine der Unterschriften, werden ihnen die Fehlzeiten von Jahresurlaub abgezogen.
4.Operationen:
Chirurgische Eingriffe an unseren Arbeitskräften sind untersagt
Wir haben sie so eingestellt, wie sie sind. Die Entfernung oder Veränderung eines Teiles von ihnen, verstößt gegen den vereinbarten Arbeitsvertrag. Ihre Zuwiderhandlung würde uns zu einer eventuell notwendigen Minderung des bisherigen Arbeitsentgeltes entsprechend ihrer körperlichen Veränderung berechtigen. Bezüglich der Anpassungshöhe verweisen wir auf, aus der Versicherungsbranche hinlänglich bekannte, Tabellen zu Körperteilsverlusten.
5.Silberne oder goldene Hochzeit:
Für derartige Anlässe kann keine Freistellung gewährt werden.
Wenn sie 25 oder sogar 50 Jahre mit dem gleichen Menschen verheiratet sind, sollten sie froh sein, wenn sie zur Arbeit gehen können.
6.Geburtstag:
Das sie geboren wurden, ist nicht ihr Verdienst.
Darum sehen wir keine Veranlassung, ihnen in solchen Fällen eine Freistellung zu gewähren.
7.Geburt eines Kindes:
Für derartige Fehltritte unserer Angestellten sind wir nicht verantwortlich. Darum ist eine Arbeitsbefreiung nicht vorgesehen. Sie hatten ja schon ihren Spaß!
Gruß Flip