@Bomberpilot und Freyr: Das ist ja nur die halbe Wahrheit, die ihr da wiedergebt. Informiert Euch doch mal genauer, bevor Ihr Statements in die Welt setzt!
Zum Verbot von Parteien: Art 21 (2) Grundgesetz Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Es geht hieraus deutlich hervor, daß unter gewissen Umständen sehr wohl Parteien verboten werden dürfen!!!
Zur Meinungsfreiheit gibt es mehrer Artikel, die direkt oder indirekt passen. Art. 2 (1)GG Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern... (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Art.18 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1),... zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Du kannst also ganz eindeutig erkennen, Freyr, daß die freie Meinungsäußerung verfassungsgemäß garantiert ist, aber eingeschränkt werden kann. Deine Behauptung ist also nicht vollständig whr.
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